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   OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19   

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OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19 (https://dejure.org/2019,18239)
OLG Jena, Entscheidung vom 19.06.2019 - 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19 (https://dejure.org/2019,18239)
OLG Jena, Entscheidung vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19 (https://dejure.org/2019,18239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Maßregelvollzug, Zwangsbehandlung, Thüringen

  • Justiz Thüringen

    Maßregelvollzug in Thüringen: Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung eines Untergebrachten für mehr als 6 Wochen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.2015 - 2 BvR 1180/15

    Medizinische Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (Grundrecht auf körperliche

    Auszug aus OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
    An der im Beschluss vom 11.02.2015 (betreffend die isolierte Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG; Az. 1 Ws 40/15 , bei juris) - dort als nicht tragende Erwägung - möglicherweise zum Ausdruck gekommenen, vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 07.07.2015 (Az. 2 BvR 1180/15 , bei juris) im Rahmen ebenfalls nicht tragender Erwägungen zitierten Auffassung, dass.

    Ungeachtet der vorstehend dargestellten und nach Auffassung des Senats auch aus teleologischer Sicht sachgerechten (allgemeinen) Auslegung des § 329 FamFG , die schon nach dessen Wortlaut und Systematik eine Verlängerung der gerichtlichen Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen über die - vom Gesetzgeber für den Regelfall als ausreichend eingestufte - Frist von 6 Wochen hinaus nicht an starre zeitliche, sondern sich aus dem allgemein zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Grenzen knüpft (auf den auch das Bundesverfassungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss vom 07.07.2015, Az. 2 BvR 1180/15 , maßgeblich abstellt), steht diese über § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG im gerichtlichen Zustimmungsverfahren zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (in Thüringen) "für die Strafvollstreckungskammern ... entsprechend" geltende Vorschrift jedenfalls in diesem Anwendungsbereich einer über 6 Wochen hinausgehenden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Fortdauer einer langfristig erforderlichen Zwangsbehandlung nicht entgegen.

  • OLG Jena, 11.02.2015 - 1 Ws 40/15

    Maßregelvollzug in Thüringen: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur

    Auszug aus OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
    Die gegen die Zustimmungserteilung und deren wiederholte Verlängerung gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat der Senat wegen fehlender isolierter Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung jeweils als unstatthaft verworfen (z. B. Beschl. v. 10.05.2016 u. 27.06.2018, Az. 1 Ws 186/16 u. 1 Ws 210-212/18, jew. unter Hinweis auf die Senatsbeschl. v. 11.02.2015, Az. 1 Ws 40/15 , bei juris, u. v. 17.02.2016, Az. 1 Ws 140/16).

    An der im Beschluss vom 11.02.2015 (betreffend die isolierte Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG; Az. 1 Ws 40/15 , bei juris) - dort als nicht tragende Erwägung - möglicherweise zum Ausdruck gekommenen, vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 07.07.2015 (Az. 2 BvR 1180/15 , bei juris) im Rahmen ebenfalls nicht tragender Erwägungen zitierten Auffassung, dass.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
    Mit ihm wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass der Durchführung der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug wegen der dortigen, situationsbedingten Grundrechtsgefährdung eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorangehen muss (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09 , bei juris), wobei die Ausgestaltung der Art und Weise, in der diese Überprüfung sichergestellt wird, Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber ist (BVerfG, a. a. O.).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
    Insoweit hat der Senat, der sich gerade in dem vorliegenden Maßregelvollstreckungsverfahren, mit dem er in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst war, schon zu den Voraussetzungen der - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 128, 292; 129, 269) - medizinischen Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs geäußert hat, bereits mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. 1 Ws 474/15) ausgeführt, dass ausgehend von dem vielfach sachverständig diagnostizierten Krankheitsbild der Betroffenen und dem beschriebenen Krankheitsverlauf die bei ausbleibender Medikamentengabe durch eine fortwirkende Positivsymptomatik verursachten bzw. zu erwartenden (weiteren) Deformierungen von Denkfähigkeit und Persönlichkeit als ein über die Grunderkrankung hinausgehender, von dieser zu unterscheidender erheblicher gesundheitlicher (Folge-)Schaden im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2a ThürMRVG eingestuft werden können, zu dessen Abwendung das vorhandene Instrumentarium der in § 29 ThürMRVG geregelten Zwangsbehandlung grundsätzlich herangezogen werden kann.
  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

    Auszug aus OLG Jena, 19.06.2019 - 1 Ws 114/19
    Wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht, bedarf es der genauen Darstellung der Tatsachen oder des Beweisergebnisses, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll und der Darlegung, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.03.2009, Az. 1 Ws 118/09, bei juris); daran fehlt es hier.
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Anklage stellt, wie die Bestimmungen der §§ 151, 155 Abs. 1, 264 Abs. 1 StPO zeigen, die Grundlage und unabdingbare Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren insgesamt dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00 -, juris Rdnr. 14 = BGHSt 46, 130 ff.; KG, Beschluss vom 29. November 2019 - [4] 161 Ss 115/19 [203/19] -).

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender oder zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, jeweils a. a. O.; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.).

    Einer ausdrücklichen Erörterung der Einziehung bedarf es allenfalls dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Gegenstandes die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 29. November 2019, a. a. O., und 21. August 2018 - [3] 121 Ss 135/18 [19/18] -, juris Rdnr. 3, jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.), der gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wenn - in Fällen wie dem vorliegenden - die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist.

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 1 Ws 8/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine frühere Haftentscheidung

    Identisch entschied der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 25. Juli 2019 nach neunmonatiger Untersuchungshaft (1 Ws 115/19) und 04. November 2019 nach einjähriger (1 Ws 170/19).
  • OLG Brandenburg, 04.11.2019 - 1 Ws 170/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus; Anforderungen an die

    Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 (1 Ws 115/19) hat der Senat die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus gegen den Angeklagten angeordnet und die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren drei Monaten dem Landgericht Potsdam übertragen.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 18.07.2019 - 1 Ws 114/19 - Ws 163/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,93188
OLG Schleswig, 18.07.2019 - 1 Ws 114/19 - Ws 163/19 (https://dejure.org/2019,93188)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2019 - 1 Ws 114/19 - Ws 163/19 (https://dejure.org/2019,93188)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. Juli 2019 - 1 Ws 114/19 - Ws 163/19 (https://dejure.org/2019,93188)
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Volltextveröffentlichung

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 7

    § 67d StGB
    Lebt ein Untergebrachter seine Sexualität im Stationsalltag im Beisein anderer Personen "ungeniert" aus, ist dies ein Indiz für die akute Gefährlichkeit eines verurteilten Sexualtäters

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